Dienstleistung
Für die Städte und Gemeinden regelt die BEG das komplexe Zusammenspiel von bahnseitig zu Beteiligenden und kommunalen, behördlichen sowie ministeriellen Akteuren.
In enger Abstimmung mit den Kommunen bündeln wir alle Schritte der Bahnflächenentwicklung in einer Hand: rechtlich, technisch, planerisch, förderberatend – bis mit einer Veräußerung an die Kommune oder andere Investierende der Startschuss für die Umsetzungsphase der Flächenaktivierung fällt.
Wählen Sie komfortabel Ihren konkreten BahnflächenEntwicklungs-Bedarf aus – und lassen Sie sich ein unverbindliches Angebot erstellen!
Unsere unten stehenden DienstleistungsPauschalen sind eine Auswahl von standardisierten Beispiel-Angeboten. Sie liefern Ihnen eine generelle Orientierung. Auf Wunsch entwickeln wir Ihre Anfrage gerne zu einem auf Ihren Fall maßgeschneiderten Angebot weiter. Sollten Sie etwas vermissen oder haben Sie eine konkrete Frage, treten Sie auch gerne auf direktem Wege mit uns in Kontakt!
DienstleistungsKonfigurator
DienstleistungsPauschalen
Zehn häufig gestellte Fragen
1. Wie können Städte und Gemeinden mit dem Fachplanungsvorbehalt umgehen?
Gilt der Fachplanungsvorbehalt gemäß AEG, ist das Eisenbahnbundesamt die zuständige Aufsichts- und Genehmigungsbehörde. Wir können Ihnen die Möglichkeiten zur Entwicklung eisenbahnrechtlich gewidmeter Bahnbrachen während des noch bestehenden Fachplanungsvorbehalts aufzeigen. Sie erfahren, unter welchen Voraussetzungen Sie dennoch ein Bebauungsplanverfahren für gewidmete Bahnbrachen durchführen können.
2. Welche technischen Einrichtungen müssen am Standort erhalten bleiben und welche Auswirkungen hat dies für das Plangebiet?
Vor der Festlegung des Projektsgebiets und des Maßnahmenumfangs ist eine Erhebung der bahnbetrieblichen Anlagen im Rahmen des bahninternen, sogenannten Verfahrens des 10 SVP notwendig. Zur Einschätzung der Möglichkeiten einer Verlagerung von bahnbetrieblichen Anlagen ist eine umfassende Abstimmung mit den Anlagenverantwortlichen der Infrastrukturtöchter des DB Konzern sowie eine fachliche Einschätzung der Wirtschaftlichkeit der Verlagerung notwendig. Zudem ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde, des Eisenbahnbundesamtes, erforderlich, wenn es um die Reduzierung von Bahnbetriebsanlagen geht.
3. Können Infrastruktureinrichtungen verlegt werden?
Neben der technischen Machbarkeit muss grundsätzlich eine Zustimmung der Anlagenverantwortlichen vorliegen. Zudem ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde, also des Eisenbahnbundesamts, notwendig, wenn es um die Reduzierung von Bahnbetriebsanlagen geht. Gerne zeigen wir Ihnen die Verfahrens- und Genehmigungswege auf und beraten Sie im konkreten Fall zur Herangehensweise.
4. Wie können technische Rahmenbedingungen in die Planungen der Kommunen einbezogen werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist nach Abstimmung mit den Anlagenverantwortlichen auch eine Überlagerung von Bahnbrachen mit technischen Anlagen durch kommunale Planungen möglich. Hierzu gibt es umfangreiche Regelungen aus den Präsidialverfügungen des Eisenbahnbundesamts als Genehmigungsbehörde. Gerne zeigen wir Ihnen im konkreten Fall die Möglichkeiten auf und begleiten Sie im Verfahren der Abstimmung und Zustimmung.
5. Kann eine Bahnbrache auch vollständig in die kommunale Planungshoheit überführt werden?
Ja, mit Erfüllung konkreter Voraussetzungen gelangt kann eine „gewidmete“ Bahnbrache in die kommunale Planungshoheit überführt und dann entwickelt werden. Wir unterstützen Sie gern bei dem Erreichen der rechtlichen, organisatorischen und technischen Anforderungen zur Entlassung aus dem Fachplanungsvorbehalt des Allgemeinen EisenbahnGesetzes.
6. Wer leitet ein Freistellungs-/Entwidmungsverfahren ein?
Mit der Novellierung des AEG ist auch eine Antragstellung auf Freistellung durch die Kommune und den Eigentümer des Grundstücks möglich. Wir erläutern Ihnen, welche Voraussetzungen für die erfolgreiche Beantragung der Freistellung gemäß § 23 AEG erforderlich sind und wie das Freistellungsverfahren im Einzelnen abläuft.
7. Welche Bedeutung hat das Freistellungsverfahren?
Die erfolgreiche Durchführung des Freistellungsverfahrens ist die Voraussetzung für die Entlassung einer Bahnbrache aus dem Fachplanungsvorbehalt des AEG. Erst mit der Freistellung gemäß § 23 AEG geht die Bahnbrache in die kommunale Planungshoheit über.
8. Gibt es Besonderheiten in einem Kaufvertrag mit der DB AG?
Aufgrund der flächenbezogenen rechtlichen und teils technischen Besonderheiten bei der Entwicklung von Bahnbrachen hat die DB AG einen Musterkaufvertrag entwickelt, der bundesweit als Grundlage der einzelnen Kaufverträge eingesetzt wird. Gerne erläutern wir Ihnen diese Besonderheiten im Detail.
9. Welche Gesellschaften sind auf Bahnseite in der Regel beteiligt?
In der Regel sind die DB Netz AG und die DB Station&Service AG als Flächen- und Gebäudeeigentümer sowie als Eigentümer der meisten bahnbetrieblichen Anlagen beteiligt. Aufgrund der Komplexität des Bahnbetriebs und der dazu notwendigen Anlagen gibt es eine Vielzahl von weiteren untergeordneten Stellen und Dienstleistern, die zur Vorbereitung einer Grundstücksveräußerung durch die Eigentümer einbezogen werden.
10. Wie lassen sich gemeinsame Lösungen erarbeiten?
Das BauGB und das AEG bieten vielfältige Möglichkeiten für die Umsetzung von Projekten zur Entwicklung von Bahnbrachen. Die Auswahl der Vorgehensweise und des rechtlichen Verfahrens sollte in Abhängigkeit von den technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erörtert und entschieden werden. Hierzu ist eine umfassende Projektanalyse notwendig. Gerne beraten wir Sie.
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